Der Zugewinnausgleich bei der Scheidung regelt die sogenannten Vermögensverhältnisse zwischen beiden Ehepartnern. Dazu zählen alle Werte insbesondere auch Immobilien (Wohnungen, Häuser, Grundstücke etc.).

Eine Voraussetzung für einen Zugewinnausgleich  ist u. a., dass zwischen beiden Ehepartnern bzw. eingetragenen Lebensgemeinschaft kein notarieller Ehevertrag geschlossen wurde.

Es unterliegt grundsätzlich nicht das gesamte Immobilienvermögen dem Zugewinnausgleich, sondern nur der Vermögenszuwachs zwischen Heiratstag und der Scheidung.

Bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs für z.B. ein Haus muss das Anfangsvermögen vom Endvermögen während der Ehe abgezogen werden.

 

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