Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt
Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB
Wer sich nicht selbst unterhalten kann, hat gegen den anderen einen Anspruch auf Unterhalt (§ 1361 BGB).
Bereits bei Trennung kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt des geringer verdienenden Ehegatten entstehen. Der Anspruch verfällt grundsätzlich jeden Monat, wenn er nicht durch eine wirksame Aufforderung zur Auskunft und der sich aus der Auskunft ergebenen Unterhalt an den unterhaltsverpflichteten Ehegatten geltend gemacht wird. Wenn ein Trennungsunterhaltsanspruch in Betracht kommt, weisen wir unsere Mandanten grundsätzlich darauf hin und beraten Sie über Ihre Ansprüche. Dies kommt auf die jeweiligen Einkommen der Ehegatten an und was bei dem Einkommen jeweils abziehbar ist, z.B. private Krankenversicherungen, Rentenversicherungen, eheprägende Kredite oder Schulden, vorrangiger Kindesunterhalt oder Wohnvorteile. Wir erstellen Ihnen bei Bedarf Unterhaltsberechnungen zur Berechnung des Trennungsunterhaltsanspruchs. Der Trennungsunterhalt besteht nur bis zur Rechtskraft der Scheidung.
Im Trennungsunterhalt gibt es eine zeitliche Zäsur. Wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist, ist sind beide Ehegatten grundsätzlich verpflichtet, einer Vollzeittätigkeit nachzugehen, außer, sie können Gründe nachweisen, warum sie an einer Vollzeittätigkeit gehindert sind, z.B. wegen Betreuung minderjähriger Kinder, wegen Krankheit oder Alters. Wenn der unterhaltsberechtigte keine Gründe hat und dennoch nur in Teilzeit arbeitet, kann ihm fiktiv ein Einkommen nach einer Vollzeittätigkeit angerechnet werden.
Der Trennungsunterhalt wird nicht mit im Scheidungsverfahren geregelt. Muss der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden, weil sich die Ehegatten nicht über den Trennungsunterhalt einigen können, benötigen beide Ehegatten eine anwaltliche Vertretung, es besteht sogenannter Anwaltszwang. Gern beraten wir Sie umfassend mit fachanwaltlichem Rat.
Nachehelicher Unterhalt
Der nacheheliche Unterhalt ist gesetzlich in den §§ 1569 ff BGB geregelt.
§ 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung. Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.
Abweichend vom Unterhalt während der Trennungszeit können nacheheliche Unterhaltsansprüche ab Rechtskraft der Scheidung nur geltend gemacht werden, wenn ein gesetzlich festgelegter Grund dafür besteht. Die verschiedenen Unterhaltstatbestände sind in den §§ 1570 ff BGB geregelt.
Es besteht daher nur ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt, wenn ein Unterhaltstatbestand der § 1570 ff BGB gegeben ist.
Betreuungsunterhalt § 1570 BGB
Der erste Unterhaltstatbestand ist der Unterhalt wegen Betreuung der gemeinsamen minderjährigen Kinder, der in § 1570 BGB geregelt ist.
§ 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes. (1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen.
Bis das Kind das 3. Lebensjahr abgeschlossen hat, besteht grundsätzlich der Anspruch auf Unterhalt wegen Betreuung des minderjährigen Kindes durch den allein oder überwiegend allein betreuenden anderen Elternteil, eigenes Einkommen des betreuenden Elternteils kann auch überobligatorisch sein, dh. es wird nur zum Teil angerechnet. Dies gilt bis das gemeinsame Kind 3 Jahre ist. Ab dem 4. Lebensjahr besteht weiterhin ein Unterhaltsanspruch, wenn der betreuende oder überwiegend betreuende Elternteil an einer Vollzeittätigkeit aufgrund der Betreuung des minderjährigen Kindes gehindert ist. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach den Einkommensverhältnissen, nach den abzugsfähigen Kosten und vorrangigen Kindesunterhalt sowie aus dem Einkommensnachteil des betreuenden Ehegatten.
Bestehen keine minderjährigen Kinder oder kommt ein Betreuungsunterhalt wegen dem Alter der Kinder nicht mehr in Betracht, könnte noch einer der folgenden Unterhaltstatbestände zum Unterhaltsanspruch dem Grunde nach führen.
§ 1571 BGB – Unterhalt wegen Alters
§ 1571 BGB betrifft den Unterhalt wegen Alters. Dabei kann ein geschiedener Ehegatte dann Unterhalt verlangen, wenn von ihm eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. Ein festes Alter gibt es dafür nicht, die Entscheidung muss vielmehr im Einzelfall erfolgen.
Je näher der unterhaltsberechtigte Ehegatte an der gesetzlichen Altersgrenze der Rentenberechtigung ist, umso weniger wird ihm noch eine Berufstätigkeit – vor allem die erstmalige Aufnahme einer solchen – zumutbar sein.
Das Alter des unterhaltsberechtigten Ehegatten muss kausal für die fehlende Erwerbstätigkeit sein, also den Hauptgrund dafür darstellen.
Die Voraussetzungen des Unterhalts wegen Alters müssen entweder im Zeitpunkt der Scheidung, bei Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder im Anschluss an einen anderen Unterhaltstatbestand §§ 1570, 1572 1573 BGB vorliegen.
Die Darlegungs- und Beweislast der Voraussetzungen liegt beim Unterhaltsberechtigten, dh. der Ehegatte, der Unterhalt wegen Alters verlangt, muss nachweisen, dass ihm eine Arbeitstätigkeit aufgrund des hohen Alters nicht mehr möglich oder zumutbar ist. Wenn ein Unterhalt wegen Alters dem Grunde nach in Betracht kommt, ist noch der Höhe nach zu prüfen, ob dieser Unterhalt besteht, hierfür sind wieder die Einkommen, Renten und Abzugsmöglichkeiten beider Ehegatten in einer Unterhaltsberechnung zu beachten.
Unterhalt wegen Krankheit – § 1572 BGB
Wenn ein Ehegatten krank ist und aufgrund seiner Krankheit teilweise oder ganz Erwerbsunfähig ist, kommt ein nachehelicher Unterhalt gemäß § 1572 BGB in Betracht.
Sinn und Zweck dieser Regelung ist die Versorgung des krankheitsbedingt nicht erwerbstätigen, unterhaltsberechtigten Ehegatten auch über die Scheidung hinaus.
Die Darlegungs-und Beweislast der Voraussetzungen liegt beim Unterhaltsberechtigten, dh. der Ehegatte, der Unterhalt wegen Krankheit verlangt, muss nachweisen, dass ihm eine Arbeitstätigkeit aufgrund seiner Krankheit nicht mehr möglich oder zumutbar ist. Wenn ein Unterhalt wegen Krankheit dem Grunde nach in Betracht kommt, ist noch der Höhe nach zu prüfen, ob dieser Unterhalt besteht, hierfür sind wieder die Einkommen, Renten und Abzugsmöglichkeiten beider Ehegatten in einer Unterhaltsberechnung zu beachten.
Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit oder Aufstockung gemäß § 1573 BGB
Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit entsteht, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung trotz notwendiger Bemühungen keine angemessene Erwerbstätigkeit finden kann oder wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatten seien bisherigen Arbeitsplatzes unverschuldet verloren hat und trotz aller notwendiger Anstrengungen keine neue Erwerbstätigkeit gefunden hat. Die Rechtsprechung verlangt hier bis zu 30 Bewerbungen monatlich.
Demgegenüber kommt der Aufstockungsunterhalt dann in Betracht, wenn beim Unterhaltsberechtigten ein Unterschiedsbetrag zwischen seinen tatsächlichen Einkünften bei einer angemessenen Erwerbstätigkeit und seinem vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen besteht. Zum 01.01.2008 wurde jedoch die Lebensstandardgarantie als Maßstab für den nachehelichen Unterhalt abgeschafft und stattdessen auf das Vorliegen von ehebedingten Nachteilen abgestellt. Die ehebedingten Nachteile müssen vom Unterhaltsberechtigten vorgetragen und nachgewiesen werden.
Zudem ist eine lange Ehedauer für einen lebenslangen Unterhaltsanspruch nicht mehr ausreichend. Der Unterhalt nun sowohl zeitlich als auch der Höhe nach begrenzt werden. Dies wird immer am Einzelfall durch das Gericht entschieden.
Kommt nach den §§ 1570 – 1573 BGB ff dem Grund nach in Betracht, dann muss im nächsten Schritt aber noch die Bedürftigkeit gemäß § 1577 BGB geprüft werden.
§ 1577 BGB – Bedürftigkeit
(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.
(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.
(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Gern beraten wir Sie zu allen unterhaltsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Ihrer Trennung und Scheidung. Wir geben hier unser Augenmerk auf die einvernehmliche Regelung von Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt, soweit dieser in Betracht kommt. Nur wenn eine einvernehmliche Regelung scheitert, muss der Anspruch bei Gericht eingefordert werden, hier besteht Anwaltszwang für jeden Ehegatten, dh. die Scheidung wird als streitige Scheidung mit der Verbundsache Unterhalt geführt. Dies führt natürlich zu langen Scheidungsverfahren, oftmals wird in der mündlichen Verhandlung das Gericht wieder auf eine einvernehmliche Lösung zwischen den Beteiligten abzielen.
Der nacheheliche Unterhalt kann auch in Scheidungsfolgenverträgen geregelt werden, welche wir bei Bedarf für die Ehegatten nach entsprechender Prüfung der Unterlagen, Beratung und der Durchführung einer Unterhaltsberechnung vorbereiten. Scheidungsfolgenverträge bedürfen zusätzlich der notariellen Beurkundung.
Wir beraten Sie umfassend, entweder persönlich in unseren Kanzleiräumen in der Königstraße 18, 01097 Dresden oder vorab auch telefonisch unter 0351 27 181 200.
Rechtsanwältin Kaschube
Fachanwältin für Familienrecht